Erwägungsgrund 26 32021D0003
Die Empfehlung würde jedoch zu einer Senkung des derzeitigen Kontrollniveaus für diese Zubereitungen führen. Darüber hinaus ist die Festlegung dieses Grenzwerts von 0,2 Prozent Delta-9-Tetrahydrocannabinol nicht ausreichend wissenschaftlich belegt; der Wortlaut dieser Empfehlung schließt mögliche unterschiedliche Auslegungen in Bezug auf die Art und Weise der Berechnung dieses Grenzwertes von 0,2 Prozent Delta-9-Tetrahydrocannabinol nicht aus, und die technische Durchführung dieser Empfehlung wird sich aus Gründen der technischen und administrativen Kapazitäten als schwierig erweisen. Die differenzierte Behandlung von Cannabidiol im Vergleich zu anderen Cannabinoiden steht nicht im Einklang mit der bestehenden Struktur der Anhänge des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe. Diese Empfehlung bietet in ihrer ursprünglichen Fassung nicht die erforderliche Rechtssicherheit.