Beschluss (EU) 2021/3 des Rates vom 23. November 2020 über den im Namen der Europäischen Union auf der neu anberaumten 63. Tagung der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Cannabis und Cannabis-verwandten Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertretenden Standpunkt
Diese Empfehlung führt zu keiner Änderung des internationalen Kontrollniveaus von Tetrahydrocannabinol (Isomere von Delta-9-Tetrahydrocannabinol). Sie steht im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung und könnte die Durchführung der Kontrollmaßnahmen in den Mitgliedstaaten erleichtern.
Erwägungsgrund 18 32021D0003Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen