Erwägungsgrund 25 32021D0003
Die WHO hielt fest, dass Arzneimittel ohne psychoaktive Wirkungen, die als Zubereitungen aus der Cannabispflanze hergestellt werden, Spuren von Delta-9-Tetrahydrocannabinol enthalten und räumte ein, dass eine chemische Analyse von Delta-9-Tetrahydrocannabinol mit einer Genauigkeit von 0,15 % für einige Mitgliedstaaten schwierig sein kann. Daher hat die WHO die Aufnahme folgender Fußnote zum Eintrag von Cannabis und Cannabisharz in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe empfohlen: „Zubereitungen, die überwiegend Cannabidiol und nicht mehr als 0,2 Prozent Delta-9-Tetrahydrocannabinol enthalten, unterliegen nicht der internationalen Kontrolle.“