Erwägungsgrund 20 32021D0003
Um die Kohärenz bei der Aufnahme von Delta-9-Tetrahydrocannabinol und seinem aktiven Stereoisomer Dronabinol sowie von Tetrahydrocannabinol (Isomere von Delta-9-Tetrahydrocannabinol) zu gewährleisten und zu vermeiden, dass diese Stoffe sowohl im Rahmen des Übereinkommens über Suchtstoffe als auch des Übereinkommens über psychotrope Stoffe in den Anhang aufgenommen werden könnten, sollte es den Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind, möglich sein, den Standpunkt der Union in Bezug auf die Aufnahme dieser Stoffe in einem gemeinsamen Votum auszudrücken.