Erwägungsgrund 21 32021D0003
Der Bewertung des WHO-Sachverständigenausschusses zufolge sind die im Übereinkommen über Suchtstoffe aufgeführten unterschiedlichen psychoaktiven Eigenschaften von Cannabis-Extrakten und -Tinkturen in erster Linie auf die unterschiedlichen Konzentrationen von Delta-9-Tetrahydrocannabinol in diesen Extrakten und Tinkturen zurückzuführen. Einige Cannabis-Extrakte und -Tinkturen ohne psychoaktive Eigenschaften, die überwiegend Cannabidiol enthalten, sind im Hinblick auf therapeutische Anwendungszwecke vielversprechend. Dass unterschiedliche Zubereitungen mit einer variablen Konzentration von Delta-9-Tetrahydrocannabinol im Rahmen desselben Eintrags „Extrakte und Tinkturen“ kontrolliert und im selben Anhang aufgeführt werden, stellt eine Herausforderung für die zuständigen Behörden dar, die Kontrollmaßnahmen in den Ländern durchführen. Darüber hinaus kann die Definition von Zubereitungen im Sinne des Übereinkommens über Suchtstoffe alle Erzeugnisse, die „Extrakte und Tinkturen“ von Cannabis sind, als „Zubereitungen“ von Cannabis und auch — sollte der Empfehlung des WHO-Sachverständigenausschusses nachgekommen werden, Dronabinol in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe zu verschieben — als „Zubereitungen“ von Dronabinol und seiner Stereoisomere umfassen. Daher hat die WHO empfohlen, Extrakte und Tinkturen von Cannabis aus Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe zu streichen.