Erwägungsgrund 30 32021D0003
Die in der Empfehlung verwendete Formulierung „pharmazeutische“ Zubereitungen beruht indes nicht auf einer Begriffsbestimmung im Übereinkommen über Suchtstoffe. Darüber hinaus könnte diese Empfehlung einen zusätzlichen Regelungsaufwand für die Mitgliedstaaten mit sich bringen, die die in dieser Empfehlung verwendeten Konzepte definieren müssten, um ihre einheitliche Anwendung zu gewährleisten, und prüfen müssten, ob die Bedingung, „mit leicht zugänglichen Mitteln“ nicht verwertbar zu sein, für jedes Produkt erfüllt ist oder nicht.