Erwägungsgrund 14 32026D1732
Die Behörden Spaniens sollten für die Zwecke der Anwendung der zollrechtlichen Bestimmungen des Abkommens die innerhalb der Union zuständigen Behörden sein. In dem in Anhang 21 Anlage 1 Nummer 2 des Abkommens genannten Ausnahmefall sollten die Behörden der Portugiesischen Republik für die Zwecke der Anwendung der zollrechtlichen Bestimmungen des Abkommens die innerhalb der Union zuständigen Behörden sein.