Erwägungsgrund 22 32026D1732
Angesichts des außergewöhnlichen und einzigartigen Charakters des Abkommens, das – wie das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit – auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union zurückzuführen ist, beschließt der Rat, in Bezug auf Gibraltar ausnahmsweise von der Möglichkeit der Union Gebrauch zu machen, in Bezug auf das Vereinigte Königreich ihre externe Zuständigkeit auszuüben. Die Ausübung der Zuständigkeiten der Union mithilfe des Abkommens berührt nicht die entsprechenden Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die etwaige laufende oder künftige Aushandlung oder die Unterzeichnung oder den Abschluss internationaler Übereinkünfte mit anderen Drittländern oder in Bezug auf die etwaige künftige Aushandlung oder die Unterzeichnung oder den Abschluss etwaiger Zusatzabkommen im Sinne von Artikel 4 des Abkommens.