Erwägungsgrund 21 32026D1732
In allen Fällen, in denen die Union tätig werden muss, um dem Abkommen nachzukommen, sind diese Maßnahmen gemäß den Verträgen zu treffen, wobei der Rahmen der den einzelnen Unionsorganen übertragenen Zuständigkeiten gewahrt bleiben muss. Es obliegt daher der Kommission, dem Vereinigten Königreich die gemäß dem Abkommen erforderlichen Informationen oder Notifikationen zu übermitteln, sofern im Abkommen nicht auf bestimmte andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union verwiesen wird, und das Vereinigte Königreich in bestimmten Angelegenheiten zu konsultieren. Es obliegt der Kommission ferner, die Union vor dem Schiedsgericht zu vertreten, wenn eine Streitigkeit gemäß dem Abkommen Gegenstand eines Schiedsverfahrens ist.