Erwägungsgrund 19 32026D1732
Um die Union in die Lage zu versetzen, im Einklang mit dem Abkommen und unter den in den entsprechenden Bestimmungen des Abkommens festgelegten Bedingungen rasche und wirksame Maßnahmen zum Schutz ihrer Interessen zu ergreifen, sollte die Kommission ermächtigt werden, Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen sowie die gezielte Aussetzung bestimmter Verpflichtungen aus dem Abkommen oder etwaigen Zusatzabkommen zu beschließen, wenn – insbesondere in den Bereichen Personenverkehr, Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, staatliche Beihilfen, indirekte Steuern, Warenhandel und Straßenverkehr – gegen bestimmte Bestimmungen des Abkommens verstoßen wird oder bestimmte Bedingungen nicht erfüllt werden. Eine Aussetzung des gesamten oder eines Teils des Abkommens oder etwaiger Zusatzabkommen, die über die gezielte Aussetzung bestimmter Verpflichtungen hinausgeht, sollte nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV beschlossen werden.