Erwägungsgrund 17 32026D1732
Nach Artikel 218 Absatz 7 AEUV ist es zweckmäßig, die Kommission zu ermächtigen, die Standpunkte zu bestimmen, die im Namen der Union in den gemäß dem Abkommen eingesetzten Sonderausschüssen im Hinblick auf die Ausdehnung der Anwendung von Rechtsakten der Union auf das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar – zu vertreten sind, damit nach Möglichkeit die gleichzeitige Anwendung dieser Rechtsakte in der Union und im Vereinigten Königreich – in Bezug auf Gibraltar – sichergestellt ist.