Erwägungsgrund 24 32026D1732
Durch die Beseitigung aller physischen Hindernisse für den Personenverkehr und den Warenverkehr zwischen der Union und Gibraltar wird das Abkommen Beeinträchtigungen für Personen, Unternehmen und andere Interessenträger, die in dem Gebiet tätig sind, begrenzen, die durch die vollständige Inbetriebnahme des Einreise-/Ausreisesystems verursacht werden. Es sollte daher bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt werden.