Erwägungsgrund 16 32026D1732
Für das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens ist es erforderlich, dass Spanien und das Vereinigte Königreich einen Umsetzungsplan und bestimmte Verwaltungsvereinbarungen schließen. Ohne diesen Plan und diese Vereinbarungen können die entsprechenden Teile des Abkommens nicht angewandt werden. Es wäre daher erforderlich, die Aussetzung der entsprechenden Teile des Abkommens für den Zeitraum vorzusehen, in dem der Umsetzungsplan oder die Verwaltungsvereinbarungen von Spanien ausgesetzt oder beendet werden. Um den Vorrechten des Rates gemäß den Verträgen Rechnung zu tragen, sollte Spanien die Kommission und den Rat im Voraus unterrichten und die zum Ausdruck gebrachten Ansichten berücksichtigen, bevor es diese Aussetzung oder Beendigung des Umsetzungsplans oder etwaiger Verwaltungsvereinbarungen vornimmt.