Erwägungsgrund 18 32026D1732
Es ist ebenfalls zweckmäßig, die Kommission nach Artikel 218 Absatz 7 AEUV zu ermächtigen, im Namen der Union bestimmte technische Änderungen des Abkommens zu billigen. Für andere von den Sonderausschüssen angenommene Beschlüsse sollten die im Namen der Union zu vertretenden Standpunkte nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 9 AEUV festgelegt werden.