Erwägungsgrund 3 31991L0674
Die Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß, zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/605/EWG, sieht Abweichungen hinsichtlich der Versicherungsunternehmen nur bis zum Auslaufen der für die Anwendung dieser Richtlinie vorgesehenen Fristen vor. Deshalb muß diese Richtlinie auch besondere Bestimmungen für die Versicherungsunternehmen über den konsolidierten Abschluß enthalten.