Erwägungsgrund 21 31991L0674
Es ist erforderlich, daß die Probleme auf dem von dieser Richtlinie geregelten Gebiet, insbesondere Fragen ihrer Anwendung, von Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission gemeinsam in einem Kontaktausschuß behandelt werden. Um die Zahl derartiger Ausschüsse in Grenzen zu halten, sollte diese Zusammenarbeit im Rahmen des mit Artikel 52 der Richtlinie 78/660/EWG eingesetzten Ausschusses erfolgen, wobei dieser Ausschuß jedoch, sofern Probleme der Versicherungsunternehmen zu behandeln sind, entsprechend zusammengesetzt sein sollte.