Erwägungsgrund 6 31991L0674
Wenn angesichts der Besonderheiten der Versicherungsunternehmen eine selbständige Richtlinie über die Jahresabschlüsse und die konsolidierten Abschlüsse für diese Unternehmen erlassen wird, so kann dies nicht bedeuten, daß damit ein von den Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG unabhängiges Normenwerk geschaffen wird; dies wäre weder zweckmäßig noch mit dem Grundgedanken der Koordinierung des Gesellschaftsrechts zu vereinbaren, da die Versicherungsunternehmen als bedeutender Bestandteil der Wirtschaft der Gemeinschaft nicht außerhalb des für alle Unternehmen konzipierten Normenrahmens stehen dürfen. Aus diesem Grunde ist nur den branchenspezifisch bedingten Besonderheiten der Versicherungsunternehmen in der Weise Rechnung zu tragen, daß diese Richtlinie lediglich die Abweichungen von den Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG regelt.