Erwägungsgrund 13 31991L0674
Die Vergleichbarkeit von Zahlen aus den Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen hängt darüber hinaus wesentlich davon ab, zu welchen Werten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten in die Bilanz eingestellt werden; um eine zutreffende Vorstellung von der finanziellen Situation eines Versicherungsunternehmens zu vermitteln, muß sowohl der Zeit- als auch der Anschaffungswert der Kapitalanlagen offengelegt werden. Allerdings dient die Auflage, zumindest im Anhang zum Jahresabschluß den Zeitwert der Kapitalanlagen anzugeben, ausschließlich der Vergleichbarkeit und der Transparenz und soll nicht zu einer Änderung der steuerlichen Behandlung von Versicherungsunternehmen führen.