Erwägungsgrund 7 31991L0674
Bedeutende Unterschiede bestehen hinsichtlich Aufbau und Inhalt der Bilanzen der Versicherungsunternehmen der einzelnen Mitgliedstaaten. Diese Richtlinie hat deshalb für die Bilanzen aller Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft den gleichen Aufbau und die gleichen Postenbezeichnungen vorzusehen.