Art. 10a 32012L0029
Recht auf Hilfe in Gerichtsräumlichkeiten
Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Opfer in den Gerichtsräumlichkeiten und entsprechend ihren individuellen Bedürfnissen emotionale Unterstützung und praktische Informationen über die organisatorischen Aspekte von Strafverfahren erhalten.