Art. 18a 32012L0029
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer, die infolge der Verherrlichung schwerer Straftaten im Sinne des einzelstaatlichen Rechts wie der öffentlichen Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des RatesRichtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6 , ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/541/oj ). oder infolge der Huldigung der Täter eine zusätzliche Schädigung erlitten haben, etwa indem die Opfer ihrer Würde beraubt wurden, Zugang zu Unterstützungs- und Schutzmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie erhalten können.