Art. 28b 32012L0029
Mittel
Unbeschadet der Haushaltsautonomie der Mitgliedstaaten sorgen die Mitgliedstaaten für ausreichende personelle und finanzielle Mittel, damit die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen wirksam angewendet werden können.
Unbeschadet der Haushaltsautonomie der Mitgliedstaaten sorgen die Mitgliedstaaten für ausreichende personelle und finanzielle Mittel, damit die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen wirksam angewendet werden können.