Erwägungsgrund 10 32024L3101
Mit der Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates wird gewährleistet, dass für Umweltstraftaten einheitliche Definitionen bestehen und dass wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche Sanktionen für schwere Umweltstraftaten verfügbar sind. Die Richtlinie 2005/35/EG wurde durch die Richtlinie 2009/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geändert, mit der für bestimmte Verstöße gegen die Richtlinie 2005/35/EG strafrechtliche Sanktionen eingeführt wurden, die nun in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2024/1203 fallen. Dementsprechend sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2005/35/EG, die durch die Richtlinie 2009/123/EG hinzugefügt oder ersetzt wurden, gestrichen werden.