Erwägungsgrund 6 32024L3101
Mit der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates wird sichergestellt, dass Abfälle von Schiffen in Häfen der Union entladen und dort in geeigneten Hafenauffangeinrichtungen gesammelt werden. Die Durchsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 ist zusammen mit der Richtlinie 2005/35/EG ein wichtiges Instrument zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe. Im Interesse eines wirksamen, integrierten und kohärenten Durchsetzungssystems für die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/883 über die Entladung von Abfällen in Hafenauffangeinrichtungen sollte die Richtlinie 2005/35/EG geändert werden, um ihren Anwendungsbereich auf die Anlagen IV bis VI zum Marpol-Übereinkommen 73/78 auszudehnen, damit Schiffe davon abgehalten werden, Schadstoffe illegal ins Meer einzuleiten, und die Schadstoffe stattdessen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 in Hafenauffangeinrichtungen entladen.