Erwägungsgrund 13 32024L3101
In Anbetracht der Tatsache, dass es einigen Mitgliedstaaten aufgrund des nationalen Verfassungsrechts nicht möglich ist, die Anforderung in Bezug auf verwaltungsrechtliche Sanktionen einzuhalten, können die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieser Richtlinie über verwaltungsrechtliche Sanktionen so anwenden, dass die Sanktionen von der zuständigen Behörde eingeleitet und von den zuständigen nationalen Gerichten verhängt werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Anforderung in Bezug auf wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen erfüllt ist. Sofern in dieser Richtlinie auf verwaltungsrechtliche Sanktionen verwiesen wird, wenden diese Mitgliedstaaten Sanktionen im Sinne ihrer nationalen Rechtsordnung an.