Erwägungsgrund 18 32024L3101
Die Begleitmaßnahmen für die Zusammenarbeit und die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten reichen nicht aus, um eine vollständige Analyse der Frage zu ermöglichen, ob die Sanktionen gegen Verursacher von Verschmutzungen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und um der Kommission angemessene Daten zur Verfügung zu stellen, damit sie die Umsetzung der Richtlinie 2005/35/EG überwachen kann. Um die wirksame und einheitliche Durchsetzung der Richtlinie 2005/35/EG sicherzustellen, sollte der Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren durch eine verstärkte Zusammenarbeit erleichtert und gleichzeitig dafür gesorgt werden, dass der Kommission angemessene Daten zur Verfügung gestellt werden, damit die Umsetzung der Richtlinie 2005/35/EG ordnungsgemäß überwacht werden kann.