Erwägungsgrund 9 32024L3101
„Einleitwasser“ im Sinne des Rundschreibens MEPC.1/Circ.899 und der Entschließung MEPC.340(77) kann direkt ins Meer eingeleitet werden, wenn es die in der IMO-Leitlinie für Abgasreinigungssysteme festgelegten Kriterien für die Qualität von Einleitwasser erfüllt. Einleitwasser aus Abgasreinigungssystemen könnte jedoch auch dann das Ökosystem gefährden, wenn es mit dem Marpol-Übereinkommen 73/78 konform ist. In einem solchen Fall kann der Mitgliedstaat Einschränkungen oder Begrenzungen auferlegen, die auf die Evaluierung gestützt sein können, die unter Rückgriff auf die in der von der IMO ausgearbeiteten und vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) empfohlenen Leitlinie vorgesehene Methode für Risiken- und Folgenabschätzungen durchgeführt wurde. In diesem Fall führt „Einleitwasser“ zu einer Verschmutzung der Meeresumwelt, und für illegale Einleitungen sollten unter gebührender Berücksichtigung von MEPC.1/Circ.883/Rev.1 die in der Richtlinie 2005/35/EG vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Sanktionen gelten.