Erwägungsgrund 8 32024L3101
Gemäß der Begriffsbestimmung für „Einleiten“ in Artikel 2 des Marpol-Übereinkommens 73/78 fallen Emissionen von Schiffen unter das Übereinkommen. Anlage VI zum Marpol-Übereinkommen 73/78 betrifft die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe. Gemäß Anlage VI und den entsprechenden IMO-Leitlinien für Abgasreinigungssysteme (Entschließung MEPC.340(77)) dürfen Schiffe zur Einhaltung der Vorschriften Abgasreinigungssysteme als Ersatzmethode verwenden, um die Emissionen von Schwefeloxid (SOx) zu verringern. Anlage VI des Marpol-Übereinkommens 73/78 regelt Rückstände aus Abgasreinigungssystemen, indem sie ihre Einleitung ins Meer verbietet und die Abgabe an geeignete Hafenauffangeinrichtungen vorschreibt. Mit der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates werden internationale SOx-Standards in Unionsrecht umgesetzt, während mit der Richtlinie (EU) 2019/883 sichergestellt wird, dass Rückstände aus Abgasreinigungssystemen an Hafenauffangeinrichtungen abgegeben werden. Da Rückstände aus Abgasreinigungssystemen zu einer Verschmutzung der Meeresumwelt führen, sollten für illegale Einleitungen die in der Richtlinie 2005/35/EG vorgesehenen Sanktionen gelten.