Erwägungsgrund 24 32024L3101
Im Rahmen der Bewertung und Überprüfung dieser Richtlinie sollte die Kommission die Überprüfungsquoten der Mitgliedstaaten bewerten und gegebenenfalls in Betracht ziehen, höhere Überprüfungsquoten als in dieser Richtlinie vorgesehen vorzuschlagen, die auf technischen Entwicklungen und den jeweiligen Gegebenheiten und Fähigkeiten der Mitgliedstaaten beruhen.