Erwägungsgrund 19 32024L3101
Um die für die wirksame Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Informationen zu untermauern, verfügen die Mitgliedstaaten über einschlägige Berichterstattungsmechanismen wie etwa die Berichterstattung im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen und anderer regionaler Kooperationsvereinbarungen wie etwa des Bonn-Übereinkommens, des Nordsee-Netzwerks von Ermittlern und Staatsanwälten (North Sea Network of Investigators and Prosecutors) und des Netzwerks der für Umweltstrafsachen zuständigen Staatsanwälte im Ostseeraum (Network of Prosecutors on Environmental Crime in the Baltic Sea Region).