Erwägungsgrund 7 32024L3101
Anlage III zum Marpol-Übereinkommen 73/78 fällt nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/883, da verpackte Güter nicht als Abfälle eingestuft werden. Sie werden daher in der Regel nicht in Hafenauffangeinrichtungen entladen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Schadstoffe in verpackter Form illegal ins Meer geworfen werden. Deshalb sollte der Geltungsbereich der Richtlinie 2005/35/EG auf die Anlage III zum Marpol-Übereinkommen 73/78 ausgedehnt werden. Dementsprechend sollte das Überbordwerfen von Schadstoffen gemäß der Richtlinie 2005/35/EG verboten werden, es sei denn, die zuständigen Behörden stellen fest, dass das Überbordwerfen aus Gründen der Schiffssicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See erforderlich war. In diesem Zusammenhang umfassen die in der vorliegenden Richtlinie genannten Einleitungen nicht das Einbringen gemäß dem Londoner Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 und dem dazugehörigen Protokoll von 1996.