Erwägungsgrund 33 32024L3101
Mitgliedstaaten ohne direkten Zugang zum Meer oder ohne Seehäfen können aus diesen geografisch bedingten Gründen bestimmte Bestimmungen dieser Richtlinie nicht anwenden. Um diesen Mitgliedstaaten keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand aufzuerlegen, sollten sie nicht verpflichtet sein, alle Bestimmungen dieser Richtlinie umzusetzen und anzuwenden.