Erwägungsgrund 30 32024L3101
Um die Öffentlichkeit in Bezug auf Verschmutzungen durch Einleitungen durch Schiffe zu sensibilisieren und den Umweltschutz zu verbessern, sollten die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen über die Anwendung der Richtlinie 2005/35/EG in Form eines unionsweiten Überblicks öffentlich zugänglich gemacht werden und die in Anhang II der Richtlinie 2005/35/EG aufgeführten Informationen umfassen. Mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird bezweckt, das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen in den Mitgliedstaaten entsprechend dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (auch als Übereinkommen von Aarhus bekannt), dessen Vertragspartei die Union ist, sicherzustellen. Unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG sollte die Kommission die Vertraulichkeit der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen schützen.