Erwägungsgrund 16 32024L3101
Die nationalen Verwaltungs- und Justizbehörden sollten bei der Festlegung der Höhe der gegen den Verursacher der Verschmutzung zu verhängenden Sanktionen alle relevanten Umstände, unter anderem, ob das Schiff bereits zuvor eine Meeresverschmutzung verursacht hat, berücksichtigen. Angesichts der Vielfalt der Schadstoffe, die unter die Richtlinie 2005/35/EG fallen, und der Bedeutung einer einheitlichen Anwendung von Sanktionen in der gesamten Union aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der Verhaltensregeln sollten die weitere Angleichung der Sanktionshöhen und ihre Wirksamkeit gefördert werden, indem ein Gedankenaustausch über die Kriterien für die Feststellung von und die Anwendung von Sanktionen für Einleitungen verschiedener Schadstoffe geführt wird. Im Interesse der wirksamen Anwendung von Sanktionen und der Verwirklichung der Ziele der vorliegenden Richtlinie muss der Austausch über Erfahrungen und bewährte Verfahren zwischen den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten unbedingt gefördert werden. Die Kommission könnte zudem auf der Grundlage der bei diesem Austausch gewonnenen Erkenntnisse konkretere Leitlinien unter anderem zu bestimmten Arten von Schadstoffen und empfindlichen Gebieten, die Anlass zur Sorge geben, vorschlagen.