Erwägungsgrund 23 32024L3101
Den Behörden anderer Mitgliedstaaten, die in ihrer Eigenschaft als Hafenstaaten des nächsten angelaufenen Hafens, als Küstenstaaten, die von der potenziellen Einleitung durch das Schiff betroffen sind, oder als Flaggenstaaten des Schiffes ein Interesse an diesen Informationen haben, sollten die zuständigen Behörden Zugang zu diesen Informationen gewähren, um eine wirksame und zeitnahe grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu ermöglichen, den Verwaltungsaufwand von Durchsetzungsmaßnahmen auf ein Mindestmaß zu senken und letztlich Verstöße gegen die Richtlinie 2005/35/EG wirksam zu sanktionieren. Der Einsatz neuer Technologien wie etwa von Drohnen und Techniken zur Entscheidungsfindung, wie z. B. künstlicher Intelligenz, sollte ebenfalls gefördert werden.