Erwägungsgrund 11 32024L3101
Die mit der Umsetzung der Richtlinie 2005/35/EG eingeführten verwaltungsrechtlichen Sanktionen sollten unbeschadet der Richtlinie (EU) 2024/1203 gelten. Die Mitgliedstaaten sollten den Anwendungsbereich der verwaltungs- und strafrechtlichen Durchsetzung bei Verschmutzungsdelikten von Schiffen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften festlegen. Die vorliegende Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht strengere Maßnahmen zu ergreifen und verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen gemäß ihrem nationalen Recht vorzusehen. Bei der Anwendung des nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2005/35/EG sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass — unter gebührender Berücksichtigung des Verursacherprinzips, sofern und soweit anwendbar — die Verhängung straf- und verwaltungsrechtlicher Sanktionen mit den Grundsätzen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — einschließlich des Grundsatzes ne bis in idem- im Einklang steht.