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Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust, die von einem Mitgliedstaat gegen eine Person erlassen werden, deren Führerschein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sollten im gesamten Gebiet der Union ähnliche Wirkung haben wie Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust gegen Personen, deren Führerschein von dem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, der die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust erlässt. Ferner sollten die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie selbst entscheiden, wie dieses Ergebnis gemäß ihrem nationalen Recht am besten zu erreichen ist.