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Diese Richtlinie sollte die Vorschriften über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen sowie über die gegenseitige Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen in Strafsachen unberührt lassen. Des Weiteren sollte sie nicht die Möglichkeit der Justizbehörden der Mitgliedstaaten beeinträchtigen, die von ihnen erlassenen Entscheidungen zu vollstrecken; dies gilt insbesondere für strafrechtliche Entscheidungen. Insbesondere sollte diese Richtlinie die sich aus den Rahmenbeschlüssen 2005/214/JI und 2008/947/JI des Rates ergebenden Rechte und Pflichten sowie die Rechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen gemäß den Richtlinien 2010/64/EU, 2012/13/EU, 2013/48/EU, (EU) 2016/343, (EU) 2016/800 und (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt lassen.