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Da das Ziel der vorliegenden Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit in der Union durch die Mitteilung und Umsetzung einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust, die aufgrund der Begehung eines in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden zum Fahrberechtigungsverlust führenden Delikts in einem anderem Mitgliedstaat als dem Ausstellungsmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes verhängt wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.