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Der Ausstellungsmitgliedstaat sollte die einer durch den Deliktsmitgliedstaat verhängte Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person soweit möglich spätestens 20 Arbeitstage nach Eingang der Mitteilung über den verhängten Fahrberechtigungsverlust gemäß den Verfahren nach seinem nationalen Recht unterrichten.