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Wenn ein Deliktsmitgliedstaat gegenüber einer Person, die ihren ordentlichen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat, deren Führerschein jedoch von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, eine Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust erlässt, hat der Deliktsmitgliedstaat, der die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust erlässt, das Recht, den Führerschein umzutauschen, um diese Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust anzuwenden. Entzieht ein Deliktsmitgliedstaat den Führerschein einer Person, die ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellungsmitgliedstaat hat, so sollte der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes für die Ausstellung eines neuen Führerscheins zuständig sein, wobei die vom Ausstellungsmitgliedstaat im EU-Führerscheinnetz der Union gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bereitgestellten Informationen zu berücksichtigen sind.