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Die Anwendung von Maßnahmen durch den Ausstellungsmitgliedstaat sollte dem Zweck dienen, die Umsetzung einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust zu gewährleisten, und keine neue Bewertung der Sachverhalte erfordern, die zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust geführt haben.