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Nach der Umsetzung der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust sollte der Ausstellungsmitgliedstaat die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person innerhalb der in seinem nationalen Recht für die Mitteilung ähnlicher Entscheidungen festgelegten Fristen von dem Erlass der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterrichten, insbesondere damit diese ihre Grundrechte ausüben kann.