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Der Ausstellungsmitgliedstaat sollte anstreben, innerhalb der bestehenden rechtlichen Grenzen des nationalen Rechts sicherzustellen, dass die in Bezug auf Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust ergriffenen Maßnahmen so weit wie möglich den vom Deliktsmitgliedstaat verhängten Maßnahmen entsprechen.