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Der Deliktsmitgliedstaat sollte den Ausstellungsmitgliedstaat unverzüglich über jede in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust von mindestens dreimonatiger Dauer, bei welcher der verbleibende Zeitraum, in dem die Aussetzung oder Einschränkung gemäß der betreffenden Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust zu vollstrecken ist, zum Zeitpunkt der Mitteilung mehr als einen Monat beträgt, unterrichten, damit die erforderlichen Verfahren eingeleitet werden, um die Umsetzung der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust im Ausstellungsmitgliedstaat sicherzustellen. Diese Mitteilung sollte elektronisch und unter Verwendung einer Standardbescheinigung für die Mitteilung von Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust (im Folgenden „Standardbescheinigung zur Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust“) übermittelt werden, um einen reibungslosen, zuverlässigen und wirksamen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen.