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Um sicherzustellen, dass die Umsetzung der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gegen Grundrechte oder gegen im Recht des Ausstellungsmitgliedstaats vorgesehene Ausnahmeregelungen verstößt, ist es angemessen, bestimmte Gründe festzulegen, aus denen der Ausstellungsmitgliedstaat von der Verpflichtung, Maßnahmen zu ergreifen, entbunden wird. In Bezug auf nicht zwingende Gründe für eine Ausnahme sollten Mitgliedstaaten beschließen können, dass diese Gründe systematisch von der zuständigen Behörde zu prüfen sind oder nur dann zu prüfen sind, wenn ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass diese Gründe Anwendung finden. In jedem Fall sollte die der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person die Möglichkeit haben, gemäß dem Recht dieses Mitgliedstaats einen Rechtsbehelf in Bezug auf die Prüfung und Anwendung der Gründe für eine Ausnahme durch den Ausstellungsmitgliedstaat einzulegen.