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Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte jedoch nicht die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über die Begriffsbestimmung und Rechtsnatur von Verkehrsdelikten sowie über deren mögliche Rechtsfolgen erforderlich machen. Insbesondere sollte die Umsetzung von Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust in dem Ausstellungsmitgliedstaat unabhängig davon gelten, ob der Deliktsmitgliedstaat die nationalen Maßnahmen als verwaltungs- oder als strafrechtlich einstuft. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie sollten die Mitgliedstaaten ihre internen Verfahren innerhalb ihrer nationalen Rechtsvorschriften festlegen, um die schnellstmögliche und effizienteste Umsetzung dieser Richtlinie zu erreichen.