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Mit dieser Richtlinie soll es der Union ermöglicht werden, ihr Ziel zu verfolgen, die Straßenverkehrssicherheit in der Union zu verbessern. Wie der Gerichtshof in der Rechtssache C-43/12 entschieden hat, gehören Maßnahmen zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit zur Verkehrspolitik und können auf der Grundlage des Artikels 91 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen werden, da sie unter den Begriff „Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit“ im Sinne dieser Bestimmung fallen.