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Im Sinne der Straßenverkehrssicherheit sowie der Rechtssicherheit für die einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegende Person und für den Deliktsmitgliedstaat sollte der Ausstellungsmitgliedstaat unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der gegebenenfalls in den Bestimmungen des nationalen Rechts zur Verhängung einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust vorgeschriebenen Fristen die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust umsetzen oder von einem der Gründe für eine Ausnahme Gebrauch machen. Der Ausstellungsmitgliedstaat sollte den Deliktsmitgliedstaat über jegliche Verzögerung in Kenntnis setzen.