§ 11 SUVollzG
Untersuchungsgefangene werden von Gefangenen anderer Haftarten, namentlich von Strafgefangenen, getrennt untergebracht. Ausnahmen sind zulässig Darüber hinaus können Untersuchungsgefangene ausnahmsweise mit Gefangenen anderer Haftarten untergebracht werden, wenn die geringe Anzahl der Untersuchungsgefangenen eine getrennte Unterbringung nicht zulässt.
mit Zustimmung der einzelnen Untersuchungsgefangenen,
zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung oder
aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt.
Junge Untersuchungsgefangene (§ 66 Absatz 1) werden von den übrigen Untersuchungsgefangenen und von Gefangenen anderer Haftarten getrennt untergebracht. Hiervon kann aus den in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Gründen abgewichen werden, wenn eine Vollzugsgestaltung nach § 67 gewährleistet bleibt und schädliche Einflüsse auf die jungen Untersuchungsgefangenen nicht zu befürchten sind.
Männliche und weibliche Untersuchungsgefangene werden getrennt voneinander untergebracht. Die Unterbringung erfolgt in eigenständigen Anstalten, zumindest in getrennten Abteilungen.
Abweichend von Absatz 3 Satz 1 können männliche und weibliche Untersuchungsgefangene im Einzelfall ausnahmsweise mit Untersuchungsgefangenen des jeweils anderen Geschlechts untergebracht werden
bei einer nicht nur vorübergehenden Abweichung der Geschlechtsidentität von dem personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag, sofern Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht entgegenstehen, oder
aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt.
Untersuchungsgefangene, deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister keine Angabe oder die Angabe „divers“ enthält, werden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Geschlechtsidentität der betroffenen Untersuchungsgefangenen und der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, getrennt von männlichen Untersuchungsgefangenen oder getrennt von weiblichen Untersuchungsgefangenen untergebracht.
Gemeinsame Maßnahmen, insbesondere gemeinsame Arbeit und eine gemeinsame Berufs- und Schulausbildung, sind zulässig.